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   VG Stuttgart, 01.02.2010 - 11 K 4088/09   

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https://dejure.org/2010,27224
VG Stuttgart, 01.02.2010 - 11 K 4088/09 (https://dejure.org/2010,27224)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 (https://dejure.org/2010,27224)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - 11 K 4088/09 (https://dejure.org/2010,27224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung jenseits der allgemeinen Altersgrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der sogenannten Unverzüglichkeitsregelung i.R.d. § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2010 - 11 K 4088/09
    Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -).
  • VG Sigmaringen, 24.02.2016 - 1 K 2584/15

    Ausbildungsförderung; Hochschulzugangsberechtigung auf Grund beruflicher

    Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, der einen Auszubildenden, wenn er gefördert werden will, verpflichtet, die Ausbildung unverzüglich nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu beginnen, greift hier nicht ein (ebenso: Verwaltungsgericht München Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris, Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris und Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 5. Auflage, 2014, § 10 RdNrn. 20 und 40; a.A.: Verwaltungsgericht München Urteil vom 25.10.2012 - M 15 K 11.5737 - juris, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 RdNr. 24, Stand März 2011; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 4. Auflage, 2005, § 10 RdNr. 7).

    Zu diesem Zeitpunkt existierte schon eine Rechtsprechung, die davon ausging, dass das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Fälle der Nr. 1a nicht gilt (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - und Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - jeweils juris).

    Das Fehlen eines genauen zeitlichen Anknüpfungspunkts für das Unverzüglichkeitsgebot (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris RdNr. 19) setzte den Auszubildenden einem Risiko aus, dass sich bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG vermeiden lässt.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 1 LB 360/19

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht -Ausnahme von der Altersgrenze

    § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG setzt zwar voraus, dass der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist, wobei mit dem Tatbestandsmerkmal (ohne) "Hochschulzugangsberechtigung" die aufgrund eines schulischen Ausbildungsganges erworbene "formelle Hochschulzugangsberechtigung" verstanden wird (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 12 B 28/12 -, BeckRS 2012, 47141; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2010 - 11 K 4088/09 -, juris, Rn. 18; VG München, Urteil vom 16. März 2006 - M 15 K 04.5558 -, juris, Rn. 24).
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